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   OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99   

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https://dejure.org/1999,10884
OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99 (https://dejure.org/1999,10884)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.1999 - 15 W 115/99 (https://dejure.org/1999,10884)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. August 1999 - 15 W 115/99 (https://dejure.org/1999,10884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 62 (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 149, 147 Abs. 2 KostO
    Verdrängung der Betreuungsgebühr im Abgeltungsbereich der Hebegebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 734
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 08.03.1979 - BReg. 3 Z 109/76
    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99
    Zweck der Regelung ist es nämlich, einen unwirtschaftlichen, u.U. mit der Gebührenhöhe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehenden Aufwand zu vermeiden ( BayObLGZ 1979, 69 /74), nicht aber den einmal erhobenen Beweis nicht zu verwerten.

    Überdies wird die Bemessung des Geschäftswerts nach dem Ertragswert nur in Betracht kommen, wenn der sich darauf berufende Kostenschuldner eine Berechnung des Ertragswerts zusammen mit ausreichenden Unterlagen vorlegt ( BayObLGZ 1979, 69 /78), was hier nicht geschehen ist.

  • BayObLG, 02.07.1975 - BReg. 3 Z 24/75
    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99
    Beim Vorhandensein mehrerer Anhaltspunkte für einen höheren Wert sind im Rahmen der Ermessensausübung des Gerichts diejenigen heranzuziehen, die am zuverlässigsten sind, um dem Verkehrswert des Grundbesitzes möglichst nahe zu kommen ( BayObLGZ 1975, 244 /250 und 1979, 69/76; OLG Köln JurBüro 1990, 1016 /1017).

    Sind - wie hier - genügend Anhaltspunkte für einen den Ertragswert übersteigenden, näher beim Verkehrswert liegenden Wert vorhanden, so stellt dieser Wert den Geschäftswert dar, für landund forstwirtschaftliche Grundstücke besteht hier keine Ausnahmeregelung ( BayObLGZ 1972, 297 /299; 1975, 244/248; BayObLG JurBüro 1994, 237 /238).

  • OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 111/99

    Beurkundung eines Vertragspaketes durch den Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99
    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 26.8.1999 - 15 W 111/99 -, mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG.
  • BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 4/93

    Schätzung des Grundstückswerts nach § 19 Abs. 2 KostO

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99
    Sind - wie hier - genügend Anhaltspunkte für einen den Ertragswert übersteigenden, näher beim Verkehrswert liegenden Wert vorhanden, so stellt dieser Wert den Geschäftswert dar, für landund forstwirtschaftliche Grundstücke besteht hier keine Ausnahmeregelung ( BayObLGZ 1972, 297 /299; 1975, 244/248; BayObLG JurBüro 1994, 237 /238).
  • BayObLG, 13.09.1972 - BReg. 3 Z 40/71
    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99
    Sind - wie hier - genügend Anhaltspunkte für einen den Ertragswert übersteigenden, näher beim Verkehrswert liegenden Wert vorhanden, so stellt dieser Wert den Geschäftswert dar, für landund forstwirtschaftliche Grundstücke besteht hier keine Ausnahmeregelung ( BayObLGZ 1972, 297 /299; 1975, 244/248; BayObLG JurBüro 1994, 237 /238).
  • OLG Köln, 12.03.1990 - 2 Wx 1/90
    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.1999 - 15 W 115/99
    Beim Vorhandensein mehrerer Anhaltspunkte für einen höheren Wert sind im Rahmen der Ermessensausübung des Gerichts diejenigen heranzuziehen, die am zuverlässigsten sind, um dem Verkehrswert des Grundbesitzes möglichst nahe zu kommen ( BayObLGZ 1975, 244 /250 und 1979, 69/76; OLG Köln JurBüro 1990, 1016 /1017).
  • OLG Rostock, 06.07.2005 - 1 W 11/04

    Kostenordnung : Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO

    Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat subsidiären Charakter und kann nur für eine Tätigkeit anfallen, die nicht von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst wird (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734; KG, DNotZ 1980, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281).

    Denn die Befolgung dieser Weisungen und die Feststellung der Auszahlungsvoraussetzungen bereiten das Auszahlen des Geldes vor und bilden mit dem Verwahrungsgeschäft eine untrennbare Einheit auch dann, wenn ein zur Finanzierung des Kaufpreises eingeschaltetes Kreditinstitut dem Notar nach Abschluss des Kaufvertrages zusätzliche Weisungen für die Auszahlung des auf sein Anderkonto überwiesenen Geldbetrages erteilt hatte (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734, 735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 149 Rdnr. 12; Assenmacher/Mathies, KostO, 15. Aufl., "Hebegebühr" Ziff. 9.2.3; a.A.: OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 408 f. m. abl. Anm. Mümmler).

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